Zu vielen Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten, Konfirmation oder Hochzeit wird gern Geld verschenkt und mitunter originell verpackt. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es sich nicht um hohe Beträge handelt, für die bei der Bank ein Nachweis vorgelegt werden muss.
Beim Verschenken von Bargeld handelt es sich um eine Schenkung, die steuerpflichtig sein kann. Wenn der steuerliche Freibetrag nicht überschritten wird, ist die Schenkung kein Problem.
Inhaltsverzeichnis
Was bei einer Schenkung zu beachten ist
Rechtliche Grundlage für die Schenkung ist Paragraf 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einer Schenkung handelt es sich um die Zuwendung aus dem Vermögen einer Person an eine andere Person.
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Der Beschenkte zahlt keine Gebühren und hat die Möglichkeit, auf das Geschenk zu verzichten.

Steuerfreibeträge für Schenkungen
Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gelten bei Schenkungen unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge. Bei Ehepaaren beträgt der Steuerfreibetrag 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder, die von ihren Eltern eine Schenkung erhalten, können einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro ausschöpfen.
Der Steuerfreibetrag für Enkelkinder, die von ihren Großeltern eine Schenkung erhalten, liegt noch bei 200.000 Euro. Für Urenkel gilt ein Steuerfreibetrag von 100.000 Euro. Geschiedene Ehegatten, Geschwister und alle übrigen Erwachsenen, die mindestens 18 Jahre alt sind und die den Steuerklassen II oder III unterliegen, können nur von einem Steuerfreibetrag von 20.000 Euro profitieren.
Die Freibeträge gelten immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Eltern können ihren Kindern nach Ablauf dieser zehn Jahre erneut bis zu 400.000 Euro schenken, auf die für die Kinder keine Steuern anfallen. Das gilt nicht nur bei der Schenkung von Geldbeträgen, sondern auch bei Wertpapieren, Immobilien oder Kunstgegenständen.

Höhe der Schenkungssteuer
Für den Betrag der Schenkung, der über den Steuerfreibetrag hinausgeht, fällt die Schenkungssteuer an.
Nur der Betrag, der den Steuerfreibetrag überschreitet, wird versteuert.
Wie hoch die Schenkungssteuer ist, hängt von der Steuerklasse des Beschenkten sowie von der Höhe des Betrags ab, der versteuert werden muss. Dabei geht es nicht um die Steuerklassen, die für die Einkommenssteuer gelten. Die Steuerklassen sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenkenden.
Steuerklasse I gilt für:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
- Enkel
- Urenkel
Für Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen, Geschwister, geschiedene Eheleute und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gilt im Schenkungsfall die Steuerklasse II. Für alle übrigen Erwachsenen, darunter auch nichteheliche Lebensgefährten, gilt Steuerklasse III.
Ab wann ist bei Geldgeschenken ein Nachweis erforderlich?
Werden größere Geldbeträge verschenkt, sollte der Schenkende die Regeln des Geldwäschegesetzes (GWG) beachten, damit der Beschenkte keine Probleme mit seiner Bank bekommt. Erhält der Beschenkte beispielsweise von seinen Großeltern 20.000 Euro in bar und möchte er sie auf sein Bankkonto einzahlen, muss er gegenüber der Bank den Nachweis erbringen, dass er das Geld von den Großeltern erhalten hat.
Bei Geldbeträgen ab 10.000 Euro ist bei der Hausbank ein Herkunftsnachweis erforderlich. Neukunden müssen bei einer Bank bereits bei Geldbeträgen von 2.500 Euro einen Herkunftsnachweis erbringen. Der Beschenkte hat bis zu vier Wochen nach Einzahlung des Geldbetrages Zeit, einen Herkunftsnachweis zu erbringen.

Herkunftsnachweis für die Schenkung
Als Herkunftsnachweis für eine Schenkung reicht eine handschriftliche Schenkungsurkunde nicht aus. Um die Herkunft des Geldbetrags nachzuweisen, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Kontoauszug, aus dem die Barabhebung hervorgeht
- Quittung einer Barauszahlung von einer Bank
- Sparbuch, von dem die Barauszahlung nachgewiesen wird
- Verkaufs- und Rechnungsbelege, wenn das verschenkte Bargeld aus einem Verkauf erzielt wurde
- Schenkungsvertrag oder Schenkungsanzeige
Eine Schenkungsanzeige erfolgt beim Finanzamt. Ein Schenkungsvertrag wird von einem Notar beglaubigt.
Schenkungsanzeige beim Finanzamt
Eine Schenkung muss auch dann beim Finanzamt angezeigt werden, wenn sie unter dem Steuerfreibetrag liegt. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Bei einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung der Schenkung ist eine Anzeige beim Finanzamt nicht erforderlich.
Das Finanzamt stellt vorgefertigte Formulare bereit, die der Beschenkte und der Schenker ausfüllen müssen. In diesen Formularen muss der Inhalt der Schenkung angegeben werden. Der Inhalt kann nicht nur Bargeld, sondern auch Wertpapiere, Bausparguthaben oder Firmenanteile sein.
Die Schenkungssteuer entfällt, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. Es gilt also nicht als Steuerhinterziehung, wenn die Schenkung dann nicht beim Finanzamt angezeigt wird. Allerdings kann die fehlende Anzeige nach der ersten Schenkung zu Steuerhinterziehung führen, wenn innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen erfolgen.
Übliche Geldgeschenke als Gelegenheitsgeschenke, wie sie zu Hochzeiten, Geburten, bestandenen Prüfungen, Weihnachten oder Geburtstagen erfolgen, müssen nicht beim Finanzamt angezeigt werden. Eine einheitliche Definition für den Wert von üblichen Gelegenheitsgeschenken gibt es nicht. Die Behörden berücksichtigen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten im Einzelfall.














