Aufgrund seiner vielen nützlichen Eigenschaften war Asbest ab den 1930er Jahren als Baumaterial beliebt und wurde vielseitig eingesetzt. Allerdings wurde festgestellt, dass er schwere gesundheitliche Schäden wie eine Asbestose oder Krebs hervorrufen kann. Er darf seit 1993 nicht mehr hergestellt und verwendet werden.
Für die Asbestsanierung und die Asbestentsorgung gelten in Deutschland gesetzliche Vorschriften. Die Entsorgung darf nur von Fachfirmen vorgenommen werden. Je nach Bundesland oder Region bestehen Unterschiede.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelungen zur Entsorgung von Asbest
Für die Entsorgung von Asbest gelten verschiedene gesetzliche Regelungen, da es sich um einen Gefahrstoff handelt. Der unsachgemäße Umgang mit Asbest kann massive Folgen für Umwelt, Gesundheit und Arbeitssicherheit haben. Asbest ist daher der Abfallart AVV 17 06 01 und 17 06 05 zugeordnet. Diese Kategorie steht für Bau- und Abbruchmaterial und bezeichnet Dämmmaterial, das Asbest enthält.
Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen in Deutschland, die bei der Entsorgung von Asbest beachtet werden müssen und sich auch teilweise über die verschiedenen Städte und Bundesländer unterscheiden können.
So können in Berlin andere Anforderungen an die Entsorgung gestellt werden als beispielsweise in München. In jedem Fall muss die Entsorgung durch einen Fachbetrieb wie bei einer Asbest Entsorgung München erfolgen.

Chemikaliengesetz als grundlegende Rechtsnorm
Die grundlegende Rechtsnorm, die bei der Entsorgung von Asbest beachtet werden muss, ist das Chemikaliengesetz (ChemG). Die genaue Bezeichnung lautet „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“. Dieses Gesetz spricht vorrangig diejenigen an, die gefährliche Chemikalien herstellen und in Verkehr bringen.
Direkte Bestimmungen zum Umgang mit Asbest und dessen Entsorgung sind im Chemikaliengesetz nicht enthalten. Das Gesetz ermächtigt jedoch im fünften Abschnitt die Bundesregierung oder ein Bundesministerium zur Vorschrift von Verboten, Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten.

Regelungen zur Ab- und Weitergabe von Chemikalien in der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die Ab- und Weitergabe von besonders gefährlichen Chemikalien. Sie betrifft auch die Entsorgung von Asbest, wenn er zur Deponie oder Entsorgungsfirma gebracht wird.
Asbest und Erzeugnisse mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent Asbest dürfen laut Chemikalien-Verbotsverordnung nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung enthält auch Regelungen zu den Gefährlichkeitsmerkmalen und Schutzmaßnahmen.
Regelungen zum Verbot von Asbest in der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schreibt ein Verbot für die Herstellung und Verwendung von Asbest vor. Die Gefahrstoffverordnung gilt vorrangig dem Arbeitsschutz, darunter bei der Asbestsanierung und Asbestentsorgung. Das Ziel der Verordnung besteht im Schutz der Arbeitnehmer vor den gesundheitlichen Gefahren durch Asbest und andere Gefahrstoffe.
Weiterhin soll die Gefahrstoffverordnung die gesundheitliche Gefährdung von Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Asbest sowie die Umweltgefährdung verhindern. Die Verordnung legt maßgebliche Pflichten für Arbeitnehmer fest. Arbeitgeber müssen Informationen einholen, eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter treffen und die Mitarbeiter im Umgang mit den gefährlichen Stoffen unterweisen, um sie vor den gesundheitlichen Gefahren zu schützen.

TRGS 519 als wichtigste Regelung für die Entsorgung von Asbest
Die Technische Regelung für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) ist die wichtigste Rechtsgrundlage im Umgang mit Asbest. Sie betrifft insbesondere die Asbestsanierung und Asbestentsorgung. Die TRGS geben den Stand der Technik sowie von Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.
Sowohl Fachbetriebe als auch Privatpersonen sind beim Umgang und bei der Entsorgung von Asbest an die TRGS 519 gebunden.
Privatpersonen dürfen Asbestprodukte nicht durch Sägen, Bohren und andere mechanische Einwirkungen bearbeiten, was vor allem beim Abbruch von Asbest relevant ist.
Die TRGS 519 unterscheidet bei den Tätigkeiten mit Asbest:
- Arbeiten mit geringer Exposition
- Arbeiten geringen Umfangs
- Umfangreiche Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Faserkonzentration
Für die Asbestentsorgung in Deutschland ist die TRGS 519 das zentrale Regelwerk. Sie betrifft alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Asbest, darunter den Ausbau, die Verpackung und die Anlieferung zur Deponie. Bei den Arbeiten mit Asbest gelten laut TRGS 519 die folgenden Vorschriften:
- Fachfirmen müssen über einen Sachkundenachweis verfügen
- Anzeige der Maßnahme bei der zuständigen Behörde mindestens sieben Tage vor dem geplanten Beginn der Arbeiten
- Gewährleistung eines staubfreien Ausbaus, beispielsweise mit einer speziellen Absaugtechnik oder Befeuchtung
- Tragen von geeigneter Schutzkleidung und Atemschutz
- vollständiges Absaugen von freigesetzten Fasern und Dekontaminierung der Oberflächen
- Verpacken der Asbestabfälle in staubdichten Big Bags
- eindeutige Kennzeichnung der Asbestabfälle
Regionale Unterschiede bei der Entsorgung von Asbest in Deutschland
Das Abfallrecht wird in Deutschland von den einzelnen Bundesländern in eigener Verantwortung vollzogen. Die Bundesregierung hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Entsorgung von Abfällen geschaffen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in den Paragrafen 6 fortfolgend die Grundsätze und Pflichten der Entsorger und Besitzer von Abfällen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ein Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen erarbeitet. Es dient als Prüfungs- und Entscheidungshilfe für die Vollzugsbehörden.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Entsorgung von Asbest sind in allen Bundesländern verbindlich. Regionale Unterschiede ergeben sich bei Förderprogrammen zur Asbestsanierung, die von einigen Bundesländern oder Kommunen angeboten werden.
Unterschiede bestehen in den einzelnen Bundesländern auch bei den zuständigen Behörden, bei der Verfügbarkeit von Deponien und Entsorgungsbetrieben sowie bei den Kosten für die Asbestentsorgung.