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Heim und Garten

Rechte als Mieter: Wie häufig dürfen Vermieter die eigene Wohnung betreten?

Rechte als MieterRechte als Mieter: Wie häufig dürfen Vermieter die eigene Wohnung betreten? - Fotos: © burdun #263244159 – stock.adobe.com

Das eigene Zuhause bietet nicht nur Schutz, sondern auch ein großes Stück Sicherheit. Dies gilt für Eigentümer ebenso wie für Mieter.

Keine unangekündigten Besuche

Eigentlich entscheiden Eigentümer und Mieter selbst über die Frage, wer die eigene Wohnung oder das Haus betritt.

Vermieter dürfen nicht auf ein generelles Zutrittsrecht bestehen.

Deshalb dürfen Vermieter nicht einfach vor der Haustür der Mieter erscheinen und um Eintritt bitten. Ganz im Gegenteil: Nach Aussagen des Interessenverbands Mieterschutz in Hamburg obliegt Mietern das alleinige Hausrecht der von den Mietparteien angemieteten Wohnung.

Keine unangekündigten Besuche
Eigentlich entscheiden Eigentümer und Mieter selbst über die Frage, wer die eigene Wohnung oder das Haus betritt – Fotos: © W PRODUCTION #211762187 – stock.adobe.com

Nicht in jedem Fall ist ein Zutritt erlaubt

Dennoch gibt es Situationen, in denen Vermieter auf einen Zutritt zu den vermieteten Wohnräumen bestehen dürfen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, falls die Mieter Mängel reklamiert haben und Vermieter den jeweiligen Zustand des Objekts überprüfen möchten.
Zudem müssen Mieter Zutritt gewähren, um diese Mängel beseitigen zu lassen. Zusätzlich dürfen Vermieter die Wohnräume besichtigen, falls ein Haus- oder Wohnungsverkauf, eine Modernisierung oder erneute Vermietung geplant ist.

Nach einer fünf- bis zehnjährigen Mietdauer dürfen Vermieter ebenfalls auf ihr Recht auf eine Besichtigung bestehen, falls sie etwaig erforderliche Instandsetzungsarbeiten durchführen möchten. Möglicherweise müssen Mieter ebenfalls eine regelmäßige Kontrolle der technischen Einrichtungen in einer Wohnung oder einem Haus in Kauf nehmen. Dieses Anrecht besteht vor allem bei einer Überprüfung besonders störanfälliger oder älterer Anlagen.

Sonderfälle für Vermieter

Weiterhin dürfen Vermieter die Wohnungen und Häuser ebenfalls betreten, um Verbrauchserfassungsgeräte für Heizung und Wasser abzulesen oder zu installieren. In dem Fall ist es jedoch wichtig, dass die Vermieter bzw. beauftragte Unternehmen die Immobilienbesichtigung vorher ankündigen.

Bei berufstätigen Mietern sollte die Ankündigung etwa eine Woche vor dem jeweiligen Termin erfolgen.

Nach Aussagen des Mieterschutzes genügt bei nicht berufstätigen Personen eine Ankündigung von einem Tag. Zudem spielt das zu besichtigende Objekt für die Fristsetzung eine ausschlaggebende Rolle. Bei dringend zu beseitigenden Mängeln sollte die Frist so knapp wie möglich sein. Dieser Fall ist beispielsweise erforderlich, um drohende Gefahren abzuwehren.

Sonderfälle für Vermieter
Weiterhin dürfen Vermieter die Wohnungen und Häuser ebenfalls betreten, um Verbrauchserfassungsgeräte für Heizung und Wasser abzulesen oder zu installieren – Fotos: © britta60 #42671940 – stock.adobe.com

Folgenschwere Schäden vermeiden

Bei einem berechtigten Verdacht auf vertragswidriges Verhalten dürfen Mieter die Mietobjekte ebenfalls betreten. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, falls unangenehme Gerüche aus den Immobilien dringen.

Dringender Bedarf besteht ebenfalls, falls in der Nachbarwohnung Feuchtigkeitsschäden auftreten, die mit dem Verdacht auf einen Wasserrohrbruch einhergehen.

Auch bei einer Einwilligung durch Mieter dürfen Vermieter nicht zwangsläufig alle Räumlichkeiten der Objekte betreten. Falls ein zu begutachtender Schaden in einem speziellen Raum vorliegt, dürfen Vermieter nur die Zimmer betreten, die zu dem jeweiligen Raum führen.

Das Gebot der Rücksichtnahme bei Wohnungsbesichtigungen

Möchten Vermieter die Immobilien möglichen Kaufinteressenten oder Vermietern zur Schau stellen, müssen Mieter gemäß Mieterschutz alle Zimmer präsentieren. Allerdings legt das Gebot der Rücksichtnahme fest, dass eine Wohnungsbesichtigung nicht länger als 30 bis 45 Minuten dauern sollte. Ein Termin für die Immobilienbesichtigung ist nur zu üblichen Zeiten gestattet.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds sind an Wochentagen durchgeführte Termine von 10 bis 13 Uhr sowie von 16 bis 18 Uhr legitim.