In einer Zeit in der das Internet eine immer größere Bedeutung bekommt und aus dem alltäglichen Leben bereits nicht mehr wegzudenken ist, da zu viele Prozesse, Vorgänge, Abwicklungen und vieles mehr davon profitieren, ist es umso ärgerlicher, wenn das Internet nicht so funktioniert, wie man es sich vom abgeschlossenen Vertrag erhofft hat.
In der Tat liefern Internetanbieter oftmals nur Bruchteile der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit, was mittlerweile als nicht rechtens deklariert wurde. Verbraucher können sich dagegen wehren, indem ihnen die Möglichkeit zusteht, unter gewissen Umständen eine fristlose Kündigung einzureichen oder sogar Geld zurückzufordern.
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Anbieter halten Werbeversprechen oftmals nicht ein
Wer sich für einen Internetanbieter entscheidet, dann in der Regel deshalb, weil der Anbieter für seinen Tarif mit einer schnellstmöglichen Verbindung wirbt. In einem Produktinformationsblatt informieren die Anbieter vor Abschluss des Vertrags über die im Normalfall zur Verfügung stehende Übertragungsrate. Diese Angaben basieren auf Vorprüfungen durch den Internetanbieter.
Der Verbraucher verlässt sich dabei auf realistische Prüfungsergebnisse, die ihm in der Folge mitgeteilt werden und die Entscheidung über den Vertragsabschluss beeinflussen.
Bedeutet also, dass die im Vertrag versprochene Internetgeschwindigkeit erreicht wurde und künftig auch erreicht werden kann, jedoch nicht zwingend erreicht werden muss. Das Problem dabei ist also der kleine Zusatz „bis zu“. Denn dieser gewährleistet nicht zweifelsfrei die beeindruckende Übertragungsgeschwindigkeit, sondern erwähnt diese nur beiläufig als möglich erreichbares Maximum. So kann es passieren, dass gerade abseits der bestens angebundenen Gebiete pro Sekunde nur um die 5 oder 10 Megabit ankommen, anstelle der geworbenen 150 Megabit pro Sekunde – ein gewaltiger Unterschied, der deutlich spürbar ist, besonders dann, wenn man zum Beispiel beruflich auf schnelles Internet angewiesen ist.
Wie funktioniert die Messung?
Wer Zweifel daran hat, ob die vereinbarte Übertragungsgeschwindigkeit des Internetanschlusses tatsächlich erreicht wird, der kann mittels zwei verschiedener Möglichkeiten die Qualität und Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses überprüfen. Zum einen funktioniert dies über den vom Anbieter durchgeführten Speedtest, welcher nach anbieterspezifischen Vorgaben durchgeführt wird und aus diesem Grund nicht unbedingt objektive Ergebnisse liefert. Eine andere Möglichkeit ist die Durchführung der Prüfung durch das Angebot der Bundesnetzagentur. Diese gibt Verbrauchern nämlich verschiedene Messtools an die Hand, mit denen kostenfrei die tatsächliche Rate der Datenübertragung gemessen, kontrolliert, protokolliert und letztlich mit den im Vertrag angegebenen Daten verglichen werden kann.
Mit diesen Tools können die Download-Rate, also die Geschwindigkeit für das Herunterladen von Daten aus dem Internet, die Upload-Rate, sprich die Geschwindigkeit für das Hochladen von Daten ins Internet, sowie die Dauer für das Versenden von Datenpaketen, die sogenannte Paket-Laufzeit, gemessen werden.
Welche Rechte haben Verbraucher bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen?
Wer nach der Messung auf unbefriedigende Ergebnisse stößt, wer feststellt, dass das Internet faktisch viel zu langsam ist oder dieses sogar immer mal wieder mit ganzen Ausfällen zu kämpfen hat, der kann den monatlichen Beitrag mindern oder eine außerordentliche Kündigung des Vertrags einfordern. Bedingung dafür ist jedoch ein detaillierter Nachweis über die Leistungsstörungen. Anschließend muss dem Anbieter noch vor Kündigung des Vertrags die Möglichkeit gegebene werden, diese Störung innerhalb eines angemessenen Zeitraums diese Störungen zu beheben.
In der Regel stellt man dem Internetanbieter dafür eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung.
Den Hinweis auf die gestörte Internetleistung und die Aufforderung zur Behebung der Störung sollte am besten schriftlich erfolgen, sodass die Verbraucher im Zweifelsfall schwarz auf weiß etwas in der Hand haben.
Wie viel Entschädigung steht dem Kunden zu?
Bei erheblichen, kontinuierlichen oder zumindest regelmäßigen Störungen der Internetgeschwindigkeit kann also in erster Linie die Beseitigung der Störung gefordert werden. Dauert die Behebung des Problems länger als einen Kalendertag, so muss der Internetanbieter den Kunden darüber informieren. Sollte nach drei Kalendertagen beispielsweise ein Komplettausfall vorliegen, so darf der Kunde für den dritten und vierten Tag eine Entschädigung von 10 Prozent der monatlichen Vertragsgebühr einbehalten.
Ab dem fünften Tag erhöht sich die Entschädigung sogar auf 20 Prozent. Gleiches gilt für den Fall, dass vom Internetanbieter beauftragte Techniker den vereinbarten Termin mit dem Kunden versäumen.
Diese Bedingungen gelten für die Preisminderung
Dank der TKG-Novelle stehen Verbrauchern ab dem 01. Dezember 2021 auch mehr Rechte bei langsamer Internetverbindung zu. Um wie viel Euro der monatliche Beitrag verringert werden darf, wenn die vereinbarte Internetgeschwindigkeit nicht beim Verbraucher ankommt, ist gesetzlich geregelt und hängt von den Vertragsbedingungen ab. Einzige Bedingung hierfür ist das 30-malige Messen der Internetgeschwindigkeit an drei verschiedenen Tagen.
Die Messung muss über eine LAN-Verbindung erfolgen, darf also nicht über das WLAN vorgenommen werden.
Außerdem muss zwischen jedem Tag, an dem gemessen wird, ein Tag ohne Messung liegen. Nach der dreißigsten Messung erhält der Verbraucher ein Protokoll. Sollten die darin befindlichen Ergebnisse deutlich machen, dass die Internetgeschwindigkeit weniger als 90 Prozent der vereinbarten Datenübertragungsrate entspricht, so darf der Kunde die Monatsbeiträge entsprechend der gesetzlichen Regelungen kürzen. Dieses Minderungsrecht soll nach Aussage von Verbraucherschützern in der Zukunft dazu führen, dass Internetanschlüsse verbessert werden und Internetanbieter künftig mit realistischeren Angaben werben.